Pressemitteilung vom 21.06.2010

Sind Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen in den jeweiligen Bundesländern bei der Wahl für die Vertreter in die Bundesversammlung eventuell verfassungswidrig?


Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk in den Ländern eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Bundesländer. Daraus folgt, dass die Landesparlamente die Bürger des Landes repräsentieren. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen bzw. allen weiteren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu bestimmenden Gremien. Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder der Länderparlamente grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte. Entsprechendes gilt für die Fraktionen als Zusammenschlüsse politisch gleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung. Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen bzw. allen weiteren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu bestimmenden Gremien grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestags ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Länderparlamente im Rahmen der Zusammensetzung der Bundesversammlung in dieses Prinzip folgt, dass für die nach Verhältniswahl zu bestimmenden Gremien, wie bspw. die Bestimmung der Vertreter für die Bundesversammlung, das Gleiche gilt. Auch diese dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der jeweiligen Fraktionen besetzt werden, über das die Bürger bei der Wahl der Mitglieder der Landtage letztlich mitentschieden haben. Interessanter Weise finden sich in zahlreichen Bundesländern bei der Zusammensetzung der Bundesversammlung Abweichungen zu diesem Prinzip (Bayern, Bremen, Hessen und Sachsen). Die Vertreter für die Bundesversammlung müssen grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums, dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Wahl von Vertretern für die Bundesversammlung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl. Hat eine Fraktion demnach einen Anspruch auf mehrere Sitze, kann sie diese mehreren Sitze auch beanspruchen. Es genügt also nicht, dass Fraktionen überhaupt d.h. mit mindestens einem Sitz vertreten sind. Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Gremien, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu bestimmen sind, gewinnt insbesondere bei Gremien eine erhöhte Bedeutung, die beschließende bzw. entscheidende Befugnisse besitzen. Diese erhöhte Bedeutung lässt sich daraus ableiten, dass sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Vertreter der Länder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen. Die gleichen Überlegungen liegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit von Listenverbindungen unterschiedlicher Parteien bei Bundestagswahlen zugrunde. Danach führt jede derartige Listenverbindung zu einem Verstoß gegen die Chancengleichheit und damit zu einem Verstoß gegen das Grundgesetz, weil sie den Erfolg von Wählerstimmen ungleich gewichtet, ohne dass dafür ein zwingender sachlicher Grund angeführt werden kann. Dabei versteht das Bundesverfassungsgericht unter einer Listenverbindung eine bloße Zählgemeinschaft, die zur Gewinnung eines rechnerischen Vorteils gebildet wurde bei der Bundestagswahl zur Überwindung der Sperrklausel , ohne dass eine verfestigte Form des Zusammenwirkens vorliegt. Nichts anderes kann gelten für einen gemeinsamen Wahlvorschlag von Fraktionen, der ohne verfestigte Form des Zusammenwirkens allein zur Erlangung eines Vorteils bei der Wahl von Vertretern für die Bundesversammlung eingereicht wurde. Eine Zählgemeinschaft in den Bundesländern bestehend aus verschiedenen Fraktionen dürfte demnach zumindest sehr fragwürdig ggf. sogar verfassungswidrig sein, insbesondere dann, wenn es um das bloße Erreichen (also einen Vorteil) von zusätzlichen Sitzen in die Bundesversammlung geht.

Toralf Schnur, Kreisvorsitzender

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