Pressemitteilung vom 18.08.2009

Die Stadt Waren (Müritz) braucht einen Justiziar!


Entsprechend des § 38 Abs. 9 S. 1 KV M-V muss in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern der Bürgermeister oder ein ihm unmittelbar nachgeordneter leitender Mitarbeiter der Gemeinde die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

Der § 22 Abs. 4 Nr. a oder b LBG schreibt vor, dass für die Laufbahnen des höheren Dienstes ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Hochschule, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, oder ein Ausbildungsgang nach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes vorhanden sein muss.

Der § 23 Abs. 1 Nr. 4 LBG gibt eine wesentliche Bedingung für die Befähigung zur Laufbahn des höheren Dienstes vor. Die Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes wird durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes von mindestens zwei Jahren und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. Hier kann kein Ermessen ausgeübt werden, das ist eine Muss-Vorschrift.

Die Forderung des § 38 Abs. 9 S. 1 KV M-V beschränkt sich allerdings nicht auf die Befähigung zum höheren Dienst, sondern zielt vielmehr auf die Eignung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst ab, dies ist eben nicht identisch. Diese Befähigung kann also nicht durch eine Eignung zum höheren technischen Verwaltungsdienst ersetzt werden.

Unter Berücksichtigung dessen dürfte sich demnach als Regelfall angesichts der umfangreichen rechtlichen Regelungsdichte in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung die Einstellung eines Mitarbeiters anbieten, der den Abschluss des 2. juristischen Staatsexamens besitzt, also ein Volljurist.

Für diejenigen die meinen, dass die Heranziehung des Beamtenrechts allein nicht ausreicht, weil auch ein Angestellter in seiner Funktion die Aufgaben des „höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes“ ausüben kann, sei nur soviel gesagt, das Gesetz spricht ausdrücklich von der „Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst“. Für Angestellte im öffentlichen Dienst gibt es im Gegensatz zu den Laufbahn-Gruppen im Beamtenrecht keine derartigen Eingruppierungen. Das heißt, dass die Grundlage für den § 38 Abs. 9 S. 1 die Anforderungen des Landesbeamtengesetzes sind, denn nur dort ist geregelt, welche entsprechenden Qualifikationen für welche Laufbahn erforderlich sind. Zusammengefasst bedeutet dies nach Auffassung der FDP-Fraktion, dass man zwar kein Beamter sein muss, wenn man die Aufgaben eines Mitarbeiters im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst wahrnimmt, aber es müssen die Vorraussetzungen entsprechend der §§ 22 ff LBG erfüllt werden.

Die Forderung der FDP-Fraktion nach einem Volljuristen stellt letztlich, wie bereits erwähnt, auf die Vorschrift des § 38 Abs. 9 S. 1 KV M-V ab und ist eigentlich nur ein Antrag zur Herstellung eines durch Gesetz geforderten Zustandes. Die Frage nach der Notwendigkeit stellt sich tatsächlich überhaupt nicht, denn es ist eine gesetzliche Vorgabe die schlicht und einfach zu erfüllen ist.

Rückfragen unter:

FDP-Kreisgeschäftsstelle
Tel. : 03991 / 632858
Fax. : 03991 / 632859
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