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Sehr geehrter Herr Stadtpräsident
mit der Berichterstattung in der Müritz-Zeitung und hier insbesondere der Kommentar: „Dringender Wahlkampf“ der Redakteurin Antje Gest in der Müritz-Zeitung vom 05.09.2009 wird unterstellt, dass ich in der Sitzung der Stadtvertretung vom 03.09.2009 noch „ein paar persönliche Dinge erledigen wollte“. Ich fordere Sie auf, gegenüber der regionalen Tageszeitung unmittelbar eine Richtigstellung einzufordern und dem Eindruck, der durch die Redakteurin erzeugt wird öffentlich entgegenzuwirken. Hier wird unterstellt, dass ich mir einen Vorteil auf Grundlage meiner Tätigkeit in der Stadtvertretung schaffen wollte. Unabhängig von der Motivation der Redakteurin ist dies unwahr und offensichtlich falsch. Es beschädigt neben meinem eigenen auch den Ruf der Stadtvertretung insgesamt.
Die rechtliche Bewertung der falschen Darstellungen der Redakteurin ist ebenso eindeutig. Der zutreffende § 24 Abs. 1 Nr. 1 stellt klar, dass Stadtvertreter weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden dürfen, wenn die Entscheidung ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In dem Moment, wo ein Vorteil bei einem Stadtvertreter entstehen kann, hat dieser seine Befangenheit anzuzeigen. Ich habe bewusst keine Befangenheit angezeigt, da ich der Befangenheit nicht unterliege. Entsprechend § 24 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V unterliegt ein Stadtvertreter der Befangenheit nicht, wenn der mögliche Vorteil nur darauf beruht, dass er einer Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
Im Hinblick auf den TOP 13 (Veränderung der Parkplatzsituation im Bereich des Kirschenweges) und den TOP 18 (Planung einer kinderfreundlichen Badestelle am Tiefwarensee) in dem erwähnten Kommentar ist dies mehr als offensichtlich. In beiden Fällen gehöre ich, wenn die rechtliche Zuordnung an dieser Stelle überhaupt möglich ist, der Bevölkerungsgruppe der Eltern an. Auch die Eigenschaft des mittelbar anliegenden Eigenheimbesitzers schafft das Mitwirkungsverbot in TOP 18 nicht. Allein dadurch diskriminiert zu werden, dass man auf der einen Seite mittelbar anliegender Eigenheimbesitzer und auf der anderen Seite Vater eines Kindes ist, welches in eine Kindertagesstätte der AWO im Kirschenweg geht, halte ich für mehr als bedenklich.
Stadtvertreter können nach meiner Auffassung letztlich nur Probleme und Informationen aus ihrem Umfeld in die Diskussion einbringen. Sollte dies allein ein Mitwirkungsverbot nach sich ziehen, so wäre dies eine Katastrophe für das eigentliche ehrenamtliche Arbeiten der Stadtvertretung.
Im Übrigen hat auch kein Stadtvertreter Einspruch erhoben, mit dem Ziel die Befangenheit meiner Person zu hinterfragen. Damit ist festzustellen, dass es einen unmittelbaren Vorteil für den Stadtvertreter Toralf Schnur auch aus Sicht der Anwesenden Stadtvertreter nicht gab. Die Angelegenheiten waren also, wie es der § 22 Abs. 2 S. 1 KV M-V fordert, eindeutig wichtig für die Stadt Waren (Müritz) insgesamt. Die Wichtigkeit ergab sich letztlich auch aus der kontrovers geführten Debatte, die zwar nicht zu dem von der FDP-Fraktion gestellten Ergebnis geführt hat, jedoch durchaus aufschlussreich war.
Ich bitte Sie die zuständige Redaktion darauf hinzuweisen, dass der Pressekodex des Deutschen Presserates, dem sich auch der Nordkurier und damit die Müritz-Zeitung, freiwillig unterstellt haben, in Ziffer 1 der Präambel verlangt, dass die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit oberste Gebote der Presse sind. Ich bitte Sie gegenüber der Redaktion eine Richtigstellung dieser unwahren und verunglimpfenden Unterstellungen zu verlangen.
Zu Beginn des genannten Kommentars wird darauf hingewiesen, dass eine Sondersitzung die Dringlichkeit erfordert. Dies ist schlicht und einfach falsch, denn § 29 Abs. 2 S. 2 stellt zum Einen das Recht der Fraktionen auf Einberufung einer Sitzung der Stadtvertretung und zum Anderen die Verfahrensweise bei Vorliegen eines solchen Antrages dar, hier heißt es: "Die Gemeindevertretung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Gemeindevertreter, eine Fraktion oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt." Die Notwendigkeit der Begründung der Dringlichkeit ist nicht gegeben, sie muss nicht einmal vorliegen, letztlich reicht die Angabe des Beratungsgegenstandes aus. Die FDP-Fraktion hat das im Gesetz vorgeschriebene Verfahren eingehalten und lediglich darauf hingewiesen, dass ein Abweichen von der Geschäftsordnung, also das verletzen der Ladungsfristen, rechtswidrig wäre. Ich bitte Sie dies gegenüber der Redakteurin ebenfalls zu korrigieren.
Allein der Begriff der Dringlichkeitssitzung ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände zu hinterfragen, denn zwischen Einreichungsdatum (07.08.2009) und Durchführung (03.09.2009) lag fast ein Monat. Gleichzeitig hat die FDP-Fraktion alle Fraktionen und Gruppen mit Schreiben (E-Mail) vom 09.08.2009 über den Umfang der Beratungsgegenstände, aber auch deren Inhalt informiert. Es hatten also alle Fraktionen und Gruppen etwa einen Monat Zeit sich mit den Anträgen zu beschäftigen. Nebenbei bemerkt gab es durch die FDP-Fraktion keinen Dringlichkeitsbedarf, dies wird allein daran deutlich, dass nach den Darstellungen des Bürgermeisters im Zusammenhang mit eventuell auftretenden Problemen bei der Durchführung der Sitzung der Stadtvertretung am 20.08.2009 auch eine Einigung auf den 03.09.2009 möglich war. Die FDP-Fraktion hat innerhalb des Einigungsprozesses darauf aufmerksam gemacht, dass die gesetzlich vorgeschriebene "Unverzüglichkeit" bei einer weiteren Verschiebung in Frage gestellt wird.
Eine Dringlichkeitsdiskussion ist gerade unter Berücksichtigung dieses Umstandes absurd. Auch in diesem Fall werden Tatsachen falsch dargestellt, weshalb ich sie bitte dies richtig zu stellen.
Toralf Schnur, Stadtvertreter
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