Bürgerinformation vom 03.01.2010

Antrag zur Sitzung der Stadtvertretung am 03.09.2009


Die FDP-Fraktion beantragte auf der Stadtvertretersitzung am 03.09.2009

Aufforderung zum Unterlassen von Allgemeinverfügungen im Zusammenhang mit Wahlen

Dabei empfahl die FDP-Fraktion, dass die Stadtvertretung beschließen möge,

Die Stadtverwaltung wird aufgefordert die Begrenzung von Wahlsichtwerbung mit Hilfe von Allgemeinverfügungen grundsätzlich zu unterlassen.

Die Begründung hierzu lautete wie folgt:

Aus Sicht der FDP widersprechen Allgemeinverfügungen im Zusammenhang mit der Wahlwerbung an öffentlichen Straßen grundsätzlich dem verfassungsrechtlichen Anspruch politischer Parteien auf eine Einzelfallprüfung ihrer Anträge auf Genehmigung von Wahlsichtwerbung.

Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl. Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG und Art.38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen, wie sie sich aus Art. 21 GG und §§ 1 ff. PartG ergibt, schränken das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufhängen von Wahlplakaten durch Parteien in so erheblichem Umfang ein, dass jedenfalls für den Regelfall ein Anspruch einer Partei auf Erlaubnis besteht (BVerwG, U. v. 13.12.1974 - VII C 42/72 BVerGE 47, S. 280 [283]). Zwar besteht dieser Anspruch nicht schrankenlos. Lediglich aus Gründen der Verkehrssicherheit (VG Aachen, Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 6 L 628/06) und auch etwa zum engeren räumlichen Schutz der historischen Altstadt darf die Erteilung von Sondernutzungen begrenzt werden, dies muss jedoch nachprüfbar und nachvollziehbar sein und darf sich nicht auf eine Vermutung stützen.

Ausschließlich bei vorliegenden konkreten Sachgründen, die nachgewiesen werden müssen,ist die Stadt Waren (Müritz) auch berechtigt, eine Obergrenze für die Zahl der Wahlplakate im Stadtgebiet festzulegen. Die Verteilung der auf die einzelnen Parteien entfallenen Kontingente hat dann nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit (§ 5 Abs. 1 S. 2 PartG; BVerwG, U. v. 13.12.1974, a.a.O., [288]) zu erfolgen. Dabei muss sichergestellt sein, dass eine Partei nicht in ihrer Wahlwerbung behindert wird. Auch kleinere oder erstmals zur Wahl antretende Parteien, Wählergruppen und auch Einzelbewerber müssen ihre Präsenz angemessen verdeutlichen und wirksame Wahlwerbung betreiben können.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen AZ:1 B 181/03) sind konkrete Sachgründe, die gerade eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Plakaten erforderlich machen anzuführen.

Bei der Ausübung des Selbstverwaltungsrechts hat die Stadt Waren (Müritz) den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG zu beachten, der für jede öffentliche Betätigung gilt und in § 5 ParteiG im Falle von Parteien geregelt worden ist (BVerwG_32,333 <336>; VGH Mannheim, NVwZ-RR_96,681 = DVBl_95,927). Dieser gebietet, dass weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich, noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird (BVerfGE_4,144 <155>; BVerfGE_27,364 <371 f>; BVerfGE_78,104 <121> = NJW_88,2231).

Wahlen erfordern in Ihrem Wesen von Hause aus Vorbereitungen besonderer Art wie etwa die Ausarbeitung von Wahlprogrammen, die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Führung von Wahlkämpfen. Dies alles dient dem Zweck, dem Bürger die politischen Ziele der Parteien zu vermitteln und ihn für sie zu gewinnen, also an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG). Mitwirkung bei der politischen Willensbildung heißt gestaltende Beteiligung und verlangt deshalb die Gewährleistung von Mindestvoraussetzungen für ihre Durchführung, sie ist im Übrigen auch nicht auf die Zeiten des Wahlkampfes beschränkt.

Im Rahmen der im Einzelfall vorzunehmenden Ermessensentscheidung sind diese Wertmaßstäbe zu berücksichtigen und können aus Sicht der FDP-Fraktion nicht durch eine Allgemeinverfügung ersetzt werden. Das Problem der Allgemeinverfügung besteht verkürzt darin, dass eine Stadt sehr viele Abwägungen im Vorfeld durchzuführen hat. Entsprechend der vorherrschenden Rechtssprechung ist dies nahezu unmöglich und sollte allein deshalb unterlassen werden. Nebenbei bemerkt stehen Aufwand und Nutzen einer solchen Abwägung unter Berücksichtigung des geringen Zeitraums der Belastung für die Stadt Waren (Müritz) in keinem Verhältnis.

Rückfragen unter:

FDP-Kreisgeschäftsstelle
Tel. : 03991 / 632858
Fax. : 03991 / 632859
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